AGB
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der EDV-Optik Partner GmbH (EOP) mit ihren Kunden. Diese AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
1.2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob EOP die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf/und oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass EOP in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müsste.
1.3. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EOP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EOP in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von EOP sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn EOP dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich EOP die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
2.2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist EOP berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei EOP anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Rechteeinräumung bei Software
3.1. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Software, gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Ist EOP selbst Hersteller der Software und/oder existieren keine gesonderten Lizenzbestimmungen, gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer.
3.2. Der Kunde erhält bei Kauf ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software. Die Software darf nur auf maximal der Anzahl von Computern (Einzelplatzrechner mit einer CPU) gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Rechnungsstellung oder dem Lieferschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten auf dem Wege des Application Service Providing entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies nach dem Stand der Technik zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von EOP bzw. dem Hersteller sichtbar anzubringen.
3.4. Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UrhG gewährt.
3.5. Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe der Software durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von EOP gestattet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise von EOP, und zwar ab Lager, zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2. Beim Versendungskauf (Ziff. 7.1.) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
4.3. Anpassungsarbeiten, die dadurch erforderlich werden, dass die Verträglichkeit der vom Kunden benutzten Hardware geprüft und Software angepasst werden muss, werden gesondert berechnet.
4.4. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung bzw. Abnahme. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei EOP.
4.5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. EOP behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens vor.
5. Lieferfrist, Lieferverzug
5.1. Sind von EOP Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Kunden abgesandt ist, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
5.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Soweit der Kunde die Installation und Inbetriebnahme der Ware oder der Software durch EOP ebenfalls beauftragt, hat er die Leistungen von EOP durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er hat EOP insbesondere die dafür erforderlichen Informationen, Daten und Gegenstände (Dokumentation, Systemunterlagen, Testdaten und Hardware) und, falls nötig, geeignete Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
6.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann EOP aus diesem Grunde ihre Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vorgesehene Zeitraum angemessen. Ein Kündigungsrecht von EOP wegen unterlassener Mitwirkung bleibt unberührt.
7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
7.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Goslar, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen des Kunden und dessen Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist EOP berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug mit der Annahme ist.
8. Haftung für Mängel
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung von EOP ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Zur Beschaffenheit der Ware zählt es nicht, dass das einzelne Produkt im Zusammenspiel mit anderen Produkten, auch der von EOP, funktionstauglich ist, es sei denn, die Kompatibilität ist mit EOP vereinbart worden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestel-lung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in diesen Vertrag einbezogen wurden.
8.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
8.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann EOP zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.6. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Haftung bei Mängeln in Software
9.1. Handelt es sich bei der Ware um Software, gelten in Ergänzung zu Ziff. 8 die nachfolgenden Regelungen.
9.2. EOP leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Besteller die Software in Deutschland ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelhaftung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Beschreibung der Software genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
9.3. Der Kunde hat Mängel durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome schriftlich zu rügen. Für die Mitwirkungspflicht des Kunden gilt Ziff. 6 entsprechend.
9.4. Bei einer Nacherfüllung durch EOP ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls einen neuen Stand der Software zu übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Hinsichtlich des alten Standes gilt Ziff. 13 entsprechend.
9.5. In Abänderung zu § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung erst nach dem erfolglosen vierten Versuch als fehlgeschlagen.
9.6. Bei Rechtsmängeln wird EOP dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
9.7. EOP ist berechtigt, die Arbeiten zur Nacherfüllung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. EOP genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates per E-Mail, postalisch auf Datenträgern zusendet, sie durch Fernwartung überträgt oder diese zum Abruf auf ihrer Internetseite bereithält und den Kunden hierüber informiert und ihm zusätzlich telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
9.8. Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag für die Software, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Zeiten.
10. Sonstige Ansprüche, Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet EOP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz haftet EOP – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EOP nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von EOP jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziff. 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit EOP einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Subunternehmer, Vertreter und Organe von EOP.
10.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn EOP die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
11.1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB).
11.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgeset-zes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Eigentumsvorbehalt, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich EOP das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
12.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat EOP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die EOP gehörenden Waren erfolgen.
12.3. Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist EOP berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf EOP diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
12.4. Handelt es sich bei der gelieferten Ware um Software, werden die in Ziff. 3. einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen zunächst nur zeitlich beschränkt erteilt. Dem Kunden ist es untersagt, die Software gem. Ziff. 3.5. vor vollständiger Bezahlung an Dritte weiter zu veräußern. EOP gewährt dem Kunden das zeitlich unbeschränkte Recht nach Ziff. 3, wenn alle gesicherten Forde-rungen bezahlt sind.
12.5. Die Berufung auf den Eigentumsvorbehalt oder der Widerruf der Nutzungsrechte seitens EOP bei schuldhaftem Zahlungsverzug des Kunden gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn EOP teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
13. Ende des Nutzungsrechts an Software
13.1. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder wird dieser Vertrag auf eine andere Art und Weise beendet, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der überlassenen Software.
13.2. In diesem Fall wird der Kunde die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Computern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern als dem erworbenen befindlichen Kopien löschen, auf andere Weise unbrauchbar machen oder EOP übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von EOP wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen.
14. Aufrechnung, Abtretung
14.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EOP anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
14.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit EOP geschlossenen Verträgen können vom Vertrags-partner nicht ohne Einwilligung von EOP auf einen Dritten übertragen werden.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der EOP und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von EOP in Goslar. EOP ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.